Was bedeutet Einzelprokura?
Die Prokura (§§ 48 ff. HGB) ist eine handelsrechtliche Vollmacht, die ein Kaufmann oder eine Gesellschaft erteilen kann. Bei der Einzelprokura darf der Prokurist das Unternehmen allein vertreten – ohne zweite Unterschrift.
Einzelprokura vs. Gesamtprokura
- Einzelprokura: Prokurist handelt allein.
- Gesamtprokura: nur gemeinsam mit einem weiteren Prokuristen oder Geschäftsführer.
- Filialprokura: auf eine eingetragene Zweigniederlassung beschränkt.
Was darf ein Prokurist – und was nicht?
Der Prokurist darf alle gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte vornehmen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt: Verträge schließen, Personal einstellen, Konten führen. Nicht erlaubt sind ohne besondere Befugnis die Veräußerung und Belastung von Grundstücken sowie Grundlagengeschäfte wie die Aufnahme neuer Gesellschafter, die Erteilung weiterer Prokuren oder die Unterzeichnung des Jahresabschlusses.
Eintragung im Handelsregister
Die Prokura wird ausdrücklich erteilt und muss zum Handelsregister angemeldet werden. Die Anmeldung erfolgt elektronisch mit notariell beglaubigter Unterschrift. Nach Eintragung ist die Prokura im Handelsregisterauszug sichtbar – wichtig für Banken und Geschäftspartner.
Kosten der Prokura-Eintragung
Es fallen Notargebühren für Entwurf und Beglaubigung sowie Gebühren des Registergerichts an. Zusammen liegen diese in typischen Fällen im unteren dreistelligen Bereich.
Prokura im Ausland nachweisen
Für Auslandsgeschäfte brauchen Prokuristen oft einen beglaubigten Registerauszug mit Apostille und beglaubigter Übersetzung. Beides bestellen Sie bei uns online zum Festpreis.
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.